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   BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21   

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BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 (https://dejure.org/2022,21918)
BAG, Entscheidung vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 (https://dejure.org/2022,21918)
BAG, Entscheidung vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 (https://dejure.org/2022,21918)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung einer technischen Störung vor Ersatzeinreichung eines Dokuments; Ablehnung eines als Word-Datei eingereichten Schriftsatzes; Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung zweier nacheinander eingereichter Dokumente; Formale Anforderungen des ...

  • rewis.io

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elektronischer Rechtsverkehr - Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr; Ersatzeinreichung; Einreichung als Word-Dokument; Erfordernis der Glaubhaftmachung nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG und nach § 46g Satz 4 ArbGG

  • rechtsportal.de

    Elektronischer Rechtsverkehr - Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr; Ersatzeinreichung; Einreichung als Word-Dokument; Erfordernis der Glaubhaftmachung nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG und nach § 46g Satz 4 ArbGG

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigungsschutzklage im docx-Format ist unzulässig!

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Elektronischer Rechtsverkehr: PDF ja, Word nein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronisch eingereichte Schriftsätze - im Word-Format

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr - Geltung des § 46g ArbGG in Schleswig-Holstien bereits ab dem 1. Januar 2020 - Erfordernis der "eingebetteten Schriften"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 383
  • MDR 2023, 457
  • NZA 2023, 58
  • MMR 2023, 160
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 25.04.2022 - 3 AZB 2/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    Diese Regelung ist zwingend (vgl. hierzu auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 23; Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 46c Rn. 6) .

    Sie kann daher im Fall eines nicht mehr unverzüglichen Hinweises des Gerichts nicht darauf vertrauen, der Formfehler wirke sich zu ihren Gunsten aus (vgl. BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 28 zum wortgleichen § 130a Abs. 6 ZPO aF) .

    Jedenfalls bei führender elektronischer Akte ist daher in der Gesamtschau der gesetzlichen Ausgestaltung der Zugang zu Gericht durch die Anforderung, vorbereitende Schriftsätze im Dateiformat PDF einzureichen, nicht unverhältnismäßig erschwert (vgl. Radke jM 2020, 461, 462; aA bei führender Papierakte und druckbarem sowie zur Papierakte genommenem elektronischen Dokument BAG 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 - Rn. 11 f.; zweifelnd bei führender Papierakte hinsichtlich des Ausschlusses druckbarer Dokumente auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 19 f.) .

    Dass ein elektronisches Dokument nach diesen Bestimmungen nicht deshalb formunwirksam ist, weil nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits mit Beschluss vom 25. April 2022 (- 3 AZB 2/22 - Rn. 29 ff.) entschieden.

  • LG Mannheim, 04.09.2020 - 1 S 29/20

    Geeignetheit einer elektronisch eingereichten Berufungsbegründung bei Verstoß

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    b) Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (GK-ArbGG/Horcher § 46c Stand Dezember 2021 Rn. 47; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. September 2022 ArbGG § 46c Rn. 7.1; aA LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 der Gründe) .

    Eine "Aufweichung" des Verständnisses der "Bearbeitbarkeit" iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF etwa dahin, es genügen zu lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sog. Repräsentat erstellen lässt (in diesem Sinne LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 a der Gründe) , hätte zudem zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (Müller NJW 2021, 3281) .

    Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden, besteht deshalb nicht (aA LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 b der Gründe) .

  • BAG, 12.03.2020 - 6 AZM 1/20

    Formatfehler bei elektronischem Dokument - einmalige gerichtliche Hinweispflicht

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    b) Die durch § 46g Satz 1 ArbGG begründete aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte verstößt, auch soweit sie durch die ERNPflV in Schleswig-Holstein vorgezogen worden ist, jedenfalls bei - wie im vorliegenden Fall - führender elektronischer Akte nicht gegen das sich aus dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Gebot des effektiven Rechtsschutzes (zu diesem Gebot vgl. zB: BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 21; BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZN 82/20 - Rn. 5; sh. auch Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 900 f.; vgl. auch BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 -Rn. 10) .

    Ein einmaliger Hinweis genügt (vgl. BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 10) .

    (1) Bereits der Wortlaut verdeutlicht, dass die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung ist (vgl. BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 9; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - zu II 3 a der Gründe; OLG Zweibrücken 9. November 2020 - 6 UF 109/20 - Rn. 5; für die wortgleiche Regelung in § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO sh. auch Anders/Gehle/Anders ZPO 80. Aufl. § 130a Rn. 24; MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a Rn. 22) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    Die Gerichte sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption nur dann - im Wege des Freibeweises (vgl. hierzu BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 36, BAGE 171, 1)  - gehalten sein, die entsprechenden Dokumente auf ihre inhaltliche Übereinstimmung zu überprüfen, wenn diese von der gegnerischen Partei substantiiert bestritten ist oder sich dem Gericht selbst Zweifel hieran aufdrängen.

    Zudem stellt die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung keine unzumutbaren Anforderungen an den Rechtsanwalt, da insoweit eine anwaltliche Versicherung genügt (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 35, BAGE 171, 1) .

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    Ein Rechtsanwalt hat Gesetze und Verordnungen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen, zur Kenntnis zu nehmen (st. Rspr., zB BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 38 mwN, BAGE 172, 18; 18. Januar 2000 - 9 AZN 959/99 - zu II 1 der Gründe; BGH 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - Rn. 19; 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - zu II 2 b der Gründe; 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71 -; OVG Schleswig-Holstein 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 - Rn. 8; Ulrich/Schmieder NJW 2019, 113, 117) und sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - erforderlichenfalls in der Fachpresse sachkundig zu machen.

    Dabei ist ihm das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 37, BAGE 172, 18) .

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 78/21

    Aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form nach § 55d Satz 1 VwGO;

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    Ein Rechtsanwalt hat Gesetze und Verordnungen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen, zur Kenntnis zu nehmen (st. Rspr., zB BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 38 mwN, BAGE 172, 18; 18. Januar 2000 - 9 AZN 959/99 - zu II 1 der Gründe; BGH 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - Rn. 19; 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - zu II 2 b der Gründe; 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71 -; OVG Schleswig-Holstein 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 - Rn. 8; Ulrich/Schmieder NJW 2019, 113, 117) und sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - erforderlichenfalls in der Fachpresse sachkundig zu machen.

    Weil diese Verbindung nicht durch einen ihr nachfolgenden Zusatz wie etwa "im Fall des Fristablaufs", der auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis hindeuten würde, eingeschränkt wird, sind nach dem Gesetzeswortlaut beide Alternativen gleichrangig (abweichend OVG Schleswig-Holstein 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 - Rn. 5, das von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgeht) .

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    Dabei hat er in Abwägung und unter Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten die Verfahrensordnung so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz ermöglicht wird (vgl. BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 107, 395) .
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    Es bedarf insoweit weder einer vorherigen Stellungnahme der übrigen Streitbeteiligten, wie dies bei der Zugrundelegung offenkundiger Tatsachen iSv. § 291 ZPO erforderlich ist (vgl. zB BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 26 mwN) , noch muss das Gericht eigene Nachforschungen über die behauptete Störung anstellen, sofern es selbst keine Zweifel an ihr hat bzw. eine solche zwischen den Parteien streitig ist.
  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    Die Grenzen einer zulässigen Ausgestaltung der Rechtsschutzgewährung durch eine Verfahrensordnung sind erst dann überschritten, wenn der Zugang zu Gericht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 20 f.) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.07.2021 - 5 Sa 8/21

    Elektronischer Rechtsverkehr, ERV-Nutzungspflicht, Elektronische Einreichung,

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
    (1) Bereits der Wortlaut verdeutlicht, dass die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung ist (vgl. BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 9; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - zu II 3 a der Gründe; OLG Zweibrücken 9. November 2020 - 6 UF 109/20 - Rn. 5; für die wortgleiche Regelung in § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO sh. auch Anders/Gehle/Anders ZPO 80. Aufl. § 130a Rn. 24; MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a Rn. 22) .
  • OLG Koblenz, 23.11.2020 - 3 U 1442/20

    Berufungsverfahren auf Rückgewähr von Zahlungen nach Insolvenzanfechtung:

  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 216/21

    Entgeltordnung Lehrkräfte - Angleichungszulage

  • BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22

    Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch

  • OLG Zweibrücken, 09.09.2020 - 6 UF 109/20

    Eignung von ZIP-Format für Gerichtsbearbeitung

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 354/21

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 463/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der mitgeteilten

  • OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21

    Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BAG, 23.09.2020 - 5 AZR 367/19

    Arbeitszeitkonto - Zeitgutschrift

  • BGH, 02.08.2022 - VIII ZB 3/21

    Pflicht des Gerichts zur Erteilung eines Hinweises bei Beweisangebot im

  • OLG Dresden, 10.03.2022 - 4 W 94/22

    Vorläufige Unterlassung von Äußerungen in einer Berichterstattung;

  • BAG, 10.12.2020 - 2 AZN 82/20

    Nichtzulassungsbeschwerde - zwischenzeitliche Klärung der Rechtsfrage

  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 15 ZB 22.286

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), verspätete elektronische

  • VGH Bayern, 02.05.2022 - 6 ZB 22.30401

    Glaubhaftmachung einer technischen Störung bei dem Versand von einem besonderen

  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZN 959/99

    Sitzverlegung des Bundesarbeitsgerichts

  • BGH, 09.07.1993 - V ZB 20/93

    Keine Postulationsfähigkeit in der Berufungsinstanz ohne OLG-Zulassung

  • BGH, 30.06.1971 - IV ZB 41/71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zuständigkeit der Oberlandesgerichte

  • LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22

    Unwirksame Dokumentenübermittlung mittels Word-Datei oder per Telefax; Effektiver

    Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 26 ff.; vgl. zu § 32d Satz 2 StPO BGH 9. August 2022 - 6 StR 268/22 - Rn. 3 mwN).

    Ein per Telefax übermitteltes Dokument ist kein elektronisches Dokument im vorgenannten Sinn (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 24; ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 2; BeckOK ArbR/Hamacher 66. Ed. 1.12.2022 § 46g ArbGG Rn. 3; vgl. zu § 130d ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 2; vgl. zu § 32d Satz 2 StPO BGH 9. August 2022 - 6 StR 268/22 - Rn. 3 mwN).

    BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 28 ff.; zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes vgl. zB: BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 21; BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZN 82/20 - Rn. 5; sh.

    aa) Durch die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung bei vorübergehender technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung (sh. dazu mwN BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29) und das niedrigschwellige Erfordernis, diese vorübergehende technische Unmöglichkeit lediglich glaubhaft iSv. § 294 Abs. 1 ZPO machen zu müssen (zu den allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung vgl. zB BGH 2. August 2022 - VIII ZB 3/21 - Rn. 14 f.), was auch im Wege einer anwaltlichen Versicherung erfolgen kann (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - Rn. 14; OLG Dresden 10. März 2022 - 4 W 94/22 - Rn. 6; OLG Hamm 19. August 2021 - I-4 U 57/21 ua. - Rn. 47), ist der Zugang zu den Gerichten (hier zum zweiten Rechtszug, auf den es keinen aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes herzuleitenden Anspruch gibt, vgl. BVerfG 2. November 2020 - 1 BvR 533/20 - Rn. 12; BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 19) nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO).

    (1) Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 46g ArbGG bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130d ZPO, § 55d VwGO, § 65d SGG, § 52d FGO) in der durch § 46c ArbGG iVm. § 2 ERVV (bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 65a SGG, § 52a FGO) vorgesehenen Form (dazu unten) bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45, juris; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3).

    Dabei kann dahinstehen, ob die behauptete "Funktionsunfähigkeit" des Acrobat Reader des Klägervertreters unter § 46g Satz 2 ArbGG fällt (sh. dazu unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien sowie mwN BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29 sowie 39).

    Dies gilt auch für § 46g Satz 4 ArbGG (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 35).

    Innerhalb welcher Zeitspanne die erforderlichen Erklärungen abzugeben sind, richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; vgl. auch BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14 mwN; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 32, BAGE 140, 64).

    Auch wenn man zugunsten des Einreichers unter normalen Umständen eine Zeitspanne von einer Woche für die Glaubhaftmachung einer technischen Störung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG als noch unverzüglich ansehen wollte (so BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 36) - dies obgleich sie keinerlei Nachforschungen über die Ursache der technischen Störung bzw. ihren Entstehungsort erfordert, sondern rein formal und routinemäßig lediglich an das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen anknüpft und im Ergebnis lediglich die anwaltliche Versicherung einer technischen Störung verlangt wird (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 898) - ist im Streitfall die erheblich später erfolgte Glaubhaftmachung nicht mehr als ohne schuldhaftes Zögern anzusehen.

    Davon hat sie bereits in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF Gebrauch gemacht und im Wege einer "Muss-Vorschrift" ("ist") geregelt, dass das Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist und daran auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV nF festgehalten (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 44).

    Diese Regelung ist (weiterhin) zwingend (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; vgl. hierzu auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 23; Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 46c Rn. 6; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; so auch BT-Drs. 19/28399 S. 40 zur Neufassung des § 2 Abs. 1 ERVV).

    Denn wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz schaffen wollen (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3).

    Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der ERVV auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen (vgl. zur ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Radke jM 2020, 461, 463).

    Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BR-Drs. 645/17 S. 12; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Schindler NJW 2020, 2943, 2944).

    Eine "Aufweichung" des Verständnisses der "Bearbeitbarkeit" iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV etwa dahin, es genügen zu lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sog. Repräsentat erstellen lässt (in diesem Sinne LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 a der Gründe), hätte zudem zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO unter Bezugnahme auf Müller NJW 2021, 3281).

    Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden (so LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 b der Gründe), besteht deshalb nicht (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO).

    Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass die Zivilprozessordnung zB in § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem obligatorischen Ausdruck bei (noch) geführten Papierakten und § 371b ZPO eine Überführung von Dokumenten in andere "Formate" kennt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; aA ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 3/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -).

    b) Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; GK-ArbGG/Horcher § 46c Stand Dezember 2021 Rn. 47; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. Dezember 2022 ArbGG § 46c Rn. 7.1 und 7.2; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 - LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 der Gründe).

    Zudem stimmt der als Word-Dokument am 21. Februar 2022 übermittelte Schriftsatz - auf den ersten Blick erkennbar - bereits hinsichtlich der Datumsangabe nicht mit dem am 7. März 2022 als PDF-Dokument übermittelten Schriftsatz überein, weshalb eine Glaubhaftmachung nicht deshalb entbehrlich wäre, weil sofort erkennbar gewesen wäre, dass identische Schriftsätze vorliegen (vgl. dazu BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 57).

    Ein Rechtsanwalt hat Gesetze und Verordnungen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen, zur Kenntnis zu nehmen und sich erforderlichenfalls in der Fachpresse sachkundig zu machen (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 30).

    b) Zudem ergibt sich ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden des Klägervertreters daraus, dass er - wie oben ausgeführt - weder eine wirksame Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG vorgenommen hat, noch von der Heilungsmöglichkeit nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG (wirksam) Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 63).

    Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und jedenfalls für den Fall der nicht ausschließlich elektronisch geführten Akten höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, also klärungsbedürftig; dies gilt umso mehr, als die Argumentationslinien in den Entscheidungen des Sechsten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (- 6 AZR 499/21 -) einerseits und des Dritten Sentas des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2022 (ua. - 3 AZB 2/22 -) sowie des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. August 2022 (- 2 AZB 6/22 -) in unterschiedliche Richtungen zu laufen scheinen.

  • BGH, 21.06.2023 - V ZB 15/22

    Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Vertrauens

    (b) Dahinstehen kann hier, ob die Glaubhaftmachung bereits mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen gehabt hätte (so BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, WM 2023, 198 Rn. 11; aA BAG NZA 2023, 58 Rn. 32 zu der mit § 130d Satz 3 ZPO wörtlich übereinstimmenden Regelung in § 46g Satz 4 ArbGG).

    Entgegen der Rechtsbeschwerde ist, anders als etwa bei § 121 BGB und auch anders als nach Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 17; BAG, NZA 2023, 58 Rn. 38 zu § 46g Satz 4 ArbGG).

    Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat (vgl. BAG, NZA 2023, 58 Rn. 35 zu § 46g Satz 4 ArbGG; OLG Braunschweig, NJOZ 2022, 1497 Rn. 49; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. August 2022 - 8 A 10330/22, juris Rn. 10).

    (bb) Soweit eine Zeitspanne von einer Woche in höchstrichterlichen Entscheidungen lediglich referiert (so BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 17) beziehungsweise als "unter normalen Umständen ausreichend" (so BAG, NZA 2023, 58 Rn. 36 zu § 46g Satz 4 ArbGG) erachtet worden ist, waren diese Erwägungen angesichts der unproblematischen Überschreitung einer solchen Zeitspanne jedenfalls nicht tragend.

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22

    Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG

    aa) Mit der teleologischen Reduktion, die zu den von Verfassungs wegen anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, wird der ausgehend vom Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut einer Norm auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher ihrer ratio legis entspricht (vgl. zB BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 56; 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 31; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 381/14 - Rn. 34, BAGE 153, 102) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 - L 6 BA 7/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - elektronischer Rechtsverkehr -

    Teilweise wurden die in der Vorgängerversion enthaltenen Anforderungen nicht als zwingend, sondern als Ordnungsvorschriften betrachtet (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 U 1442/20 -, juris Rn. 10 ff.; zur ERVB: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 U 844/20 - juris Rn. 25 ff.; Landgericht Mannheim, Urteil vom 04.09.2020 - 1 S 29/20 -, juris Rn. 19 ff.) und die Erklärungen entsprechend als formwirksam angesehen; teilweise wurde hingegen von der Unwirksamkeit der Erklärungen unter diesen Verstößen ausgegangen (Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 12.03.2020 - 6 AZM 1/20 -, juris Rn. 6; Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 -, juris Rn. 43 ff.; Hessisches Landesarbeitsgericht , Beschluss vom 30.12.2021 - 6 Sa 684/21 - juris Rn. 14 ff.; Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 11.03.2021 - 6 CA 1912/ c/20 -, juris Rn. 30 ff.; zur ERVB: BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 2/22 -, juris Rn. 29 ff.; Hessisches LAG, Beschluss vom 07.09.2020 - 18 SA 485/20 -, juris Rn. 29 ff.; Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 01.10.2020 - 1 CA 572/20 -, juris Rn. 102 ff.; Urteil vom 09.06.2020 - 3 CA 2203/19 -, juris Rn. 24 ff.; zu § 2 Abs. 4 der vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht : BSG, Beschluss vom 13.09.2016 - B 5 RS 30/16 B -, juris Rn. 3 f.).

    Auch ab dem 01.01.2022 ist nur ein übermitteltes elektronisches Dokument im Dateiformat PDF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (vgl. schon zur Rechtslage vor dem 01.01.2022: BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 -, juris Rn. 43 ff. ; Hessisches LAG, Beschluss vom 25.01.2023 - 6 SA 369/22 -, juris Rn. 29; Müller, NZA 2023, 89, 91; Mink in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.06.2023, § 65a SGG, Rn. 4; aA BGH, Ergänzung zum Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22 -, juris; BAG, Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23, juris Rn. 11 ff. ) .

    Dies ist vorliegend durch die bundeseinheitliche und verbindliche Beschränkung auf ein Dateiformat der Fall (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 -, juris Rn. 45).

    Die Beschränkung auf das Dateiformat PDF ist zudem nicht unverhältnismäßig, weil die Unwirksamkeit des Eingangs aufgrund der Ungeeignetheit zur Bearbeitung geheilt werden kann und das Gericht verpflichtet ist, hierauf hinzuweisen (entsprechend zu § 46g Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, der § 65d Satz 1 SGG entspricht: BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 -, juris Rn. 29).

    Hierdurch wird eine Kompensation im Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie des Formerfordernisses in § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 26 zu Absatz 6) geschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 -, juris Rn. 53; Müller, Anmerkung zu BAG vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23 -, https://ervjustiz.de/bag-bearbeitbar-ist-was-druckbar-ist-auch-word , abgerufen am 12.09.2023).

  • BGH, 16.05.2023 - XIII ZR 14/21

    GAEB-Dateiformat

    Wenn ein zum Datenaustausch verwendetes Softwareprogramm zur Verkörperung und Übermittlung der Erklärung ein bestimmtes Dateiformat erfordert, beinhaltet die Verwendung des Programms notwendig dieses Dateiformat und legt damit die (äußere) Verkörperung des Angebots und die Art seiner Übermittlung fest (vgl. zu § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21, NJW 2023, 623 Rn. 43 ff. mwN; zu § 130a Abs. 6 ZPO BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, FamRZ 2023, 624 Rn. 20 f.).
  • BGH, 26.01.2023 - V ZB 11/22

    Begründung der Berufung innerhalb der Frist durch Übermittlung eines

    Ebenso kann dahinstehen, ob die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits seit Längerem bekannten Schwierigkeiten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente mit Blick auf die gesetzgeberische Intention, dass die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen soll (s.o. unter 1. b) bb)), einer Nachholung der Glaubhaftmachung ohnehin entgegengestanden hätten (so BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, WM 2023, 198 Rn. 11; aA allerdings BAG, NZA 2023, 58 Rn. 32 zu der mit § 130d Satz 3 ZPO wörtlich übereinstimmenden Regelung in § 46g Satz 4 ArbGG).

    Anders als bei § 121 BGB ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 17; BAG, NZA 2023, 58 Rn. 38 zu § 46g Satz 4 ArbGG).

    Die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung stellt keine unzumutbaren Anforderungen an den Rechtsanwalt, da insoweit eine anwaltliche Versicherung genügt (vgl. BAG, NZA 2023, 58 Rn. 29, 36, 63).

    Bei zweifelhafter Rechtslage muss der bevollmächtigte Anwalt den sichersten Weg gehen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93, NJW 1993, 2538, 2539; zu § 130d Satz 3 ZPO BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, WM 2023, 189 Rn. 10; zu § 46g Satz 4 ArbGG BAG, NZA 2023, 58 Rn. 36).

  • BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

    Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam und führt zur Unzulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels (vgl. zur Unzulässigkeit einer Klage wegen Verstoßes gegen § 46c ArbGG BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 24 ff.; zu § 130a ZPO BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 8 ff., BAGE 172, 186; BT-Drs. 17/12634 S. 37 unter Verweisung auf die Ausführungen zu § 130d ZPO auf S. 27) .
  • LAG Niedersachsen, 20.01.2023 - 10 Sa 642/22

    Glaubhaftmachung einer technischen Störung i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGG ;

    Dies gilt jedoch nicht bei bloßen Bedienungsfehlern des Einreichenden (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29 mwN).

    Verlangt wird die anwaltliche Versicherung einer technischen Störung (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 36; Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 898).

    Das liegt nach Vorstellung des Gesetzgebers etwa dann vor, wenn der Einreicher die für eine solche Einreichung erforderlichen technischen Mittel nicht hat (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 39 unter Verweis auf BT-Drs. 17/12634 S. 28; Biallaß NJW 2023, 25, 27 mwN).

    Er hat diese Möglichkeit jedoch an keine besonderen Voraussetzungen wie Verschulden oder Entstehungsort der technischen Störung geknüpft, sondern lediglich bestimmt, dass diese Störung glaubhaft zu machen sei (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 39).

    Die Entscheidung darüber, ob die Anforderungen des § 46g ArbGG erfüllt sind, obliegt dem zuständigen Spruchkörper des Gerichts und nicht der Geschäftsstelle (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 40).

  • LAG Niedersachsen, 22.02.2023 - 4 Sa 833/22

    Dateiformat; PDF; Einreichung eines nicht den Formatvorgaben nach § 46c Abs. 2

    Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der ERVV auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen ( BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45).

    Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden, besteht deshalb nicht (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45, aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 ).

    Zudem ist aufgrund der divergierenden Rechtsprechung des BGH vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 - und des BAG vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - immer noch höchstrichterlich ungeklärt, ob die Einreichung eines elektronischen Dokuments im Dateiformat PDF ( § 2 Abs. 1 ERVV ) zwingend ist.

  • BAG, 29.06.2023 - 3 AZB 3/23

    Elektronischer Rechtsverkehr und Word-Datei

    Er hat sie auf die führende elektronische Akte beschränkt (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 54) .
  • BGH, 05.10.2023 - 3 StR 227/23

    Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

  • ArbG Stuttgart, 12.12.2023 - 25 Ca 749/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs -

  • LG Heidelberg, 17.07.2023 - 1 Qs 24/23

    Einspruch gegen Strafbefehl per E-Mail mit angehängter jpg-Datei

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2023 - 7 U 73/23
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